Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 141
Inkrafttretensdatum
01.03.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens
§ 141.Paragraph 141,
Der Antrag ist unzulässig:
solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hat;solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (Paragraph 100,) nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hat;
wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20 vom Hundert ihrer Forderungen zu bezahlen;wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20 vom Hundert ihrer Forderungen zu bezahlen;
wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich mißbräuchlich vorschlägt, insbesondere, wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV Abs. 11,
BGBl. Nr. 628/1991.
ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3,
BGBl. Nr. 153/1994.
Schlagworte
Zwangsausgleichsquote, Zwangsausgleichsfrist, Quote, Frist
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12037412
Alte Dokumentnummer
N2199433861J