(3)Absatz 3,Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist Abs. 2 mit der Besonderheit anzuwenden, dassIst der Schuldner eine juristische Person, so ist Absatz 2, mit der Besonderheit anzuwenden, dass
die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 3 auf alle organschaftlichen Vertreter zutreffen müssen unddie Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins und 3 auf alle organschaftlichen Vertreter zutreffen müssen und
die Voraussetzung des Abs. 2 Z 2 auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutreffen muss.die Voraussetzung des Absatz 2, Ziffer 2, auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutreffen muss.