solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994
Paragraph 141
01.03.1994
31.12.1994
Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens
Der Antrag ist unzulässig: