Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141,

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens

§ 141.

Der Antrag ist unzulässig:

  1. Ziffer eins
    solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. Ziffer 2
    solange der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) nicht vorgelegt und nicht vor dem Konkursgericht unterfertigt hat;
  3. Ziffer 3
    wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Konkursgläubigern nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 20 vom Hundert ihrer Forderungen zu bezahlen;
  4. Ziffer 4
    wenn der Gemeinschuldner den Zwangsausgleich mißbräuchlich vorschlägt, insbesondere, wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
  5. Ziffer 5
    wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.