solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 153/1994
Paragraph 141,
01.03.1994
31.12.1994
Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens
Der Antrag ist unzulässig: