Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenzordnung § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der
Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht
wird (vgl. Art. 11 § 5, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

c) Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. Paragraph 125, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (Paragraph 87 a, Absatz eins und 2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Gemeinschuldner, dem Masseverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

Schlagworte

Entlohnung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40073775

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P127/NOR40073775

Navigation im Suchergebnis