Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,
BGBl. I Nr. 73/1999).

Text

c) Ansprüche der bevorrechteten

Gläubigerschutzverbände

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. Paragraph 125, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Gemeinschuldner, dem Masseverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.

Schlagworte

Entlohnung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12040956

Alte Dokumentnummer

N2199958416L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P127/NOR12040956

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