Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 127
Inkrafttretensdatum
01.05.1999
Außerkrafttretensdatum
28.02.2006
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,
BGBl. I Nr. 73/1999).
Text
c) Ansprüche der bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. Paragraph 125, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Gemeinschuldner, dem Masseverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
Schlagworte
Entlohnung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12040956
Alte Dokumentnummer
N2199958416L