Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Ist anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der

Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht

wird vergleiche Artikel 11, Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,).

Text

c) Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. Paragraph 125, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (Paragraph 87 a, Absatz eins und 2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Gemeinschuldner, dem Masseverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.