(2)Absatz 2,Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs. 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (§ 175 Abs. 3) zu geben.Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Absatz eins, noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (Paragraph 175, Absatz 3,) zu geben.