Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 118

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande
kommt (vgl. Art. VI Abs. 5, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Äußerung des Gemeinschuldners

Paragraph 118,
  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat dem Gemeinschuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den Paragraphen 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Konkursgericht mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Absatz eins, noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (Paragraph 175, Absatz 3,) zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030185

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P118/NOR40030185

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