(1)Absatz eins,Vor Beschlußfassung über die in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten ist, wenn tunlich, der Gemeinschuldner einzuvernehmen.Vor Beschlußfassung über die in den Paragraphen 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten ist, wenn tunlich, der Gemeinschuldner einzuvernehmen.