Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande

kommt vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).

Text

Äußerung des Gemeinschuldners

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat dem Gemeinschuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den Paragraphen 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Konkursgericht mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Absatz eins, noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (Paragraph 175, Absatz 3,) zu geben.