Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 117
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
b) ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.
§ 117.Paragraph 117,
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedarf ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräußerung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers oder einzelner Partien von Waren. Eine solche Veräußerung soll in der Regel nicht ohne vorhergehende Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden.
Schlagworte
Unternehmensveräußerung, Unternehmensverkauf
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023359
Alte Dokumentnummer
N2191429557S