Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

b) ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.

Paragraph 117,

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedarf ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräußerung des ganzen Warenlagers oder von Teilen des Warenlagers oder einzelner Partien von Waren. Eine solche Veräußerung soll in der Regel nicht ohne vorhergehende Verlautbarung durch öffentliche Blätter vorgenommen werden.