Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande
kommt (vgl. Art. VI Abs. 5, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Genehmigungspflichtige Geschäfte

Paragraph 117,
  1. Absatz eins,Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte:
    1. Ziffer eins
      die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB,
    2. Ziffer 2
      die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und
    3. Ziffer 3
      die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache.
  2. Absatz 2,Der Masseverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.

Schlagworte

Unternehmensveräußerung, Unternehmensverkauf, Anlegevermögen

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030184

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P117/NOR40030184

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