Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 117
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande
kommt (vgl. Art. VI Abs. 5,
BGBl. I Nr. 75/2002).
Text
Genehmigungspflichtige Geschäfte
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz eins,Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte:
die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 1 und 2 HGB,die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB,
die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und
die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache.
(2)Absatz 2,Der Masseverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.
Schlagworte
Unternehmensveräußerung, Unternehmensverkauf, Anlegevermögen
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40030184