Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande

kommt vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).

Text

Dem Konkursgericht mitzuteilende Geschäfte

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat dem Konkursgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den Abschluss von Vergleichen,
    2. Ziffer 2
      das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,
    3. Ziffer 3
      die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind,
    4. Ziffer 4
      die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.
  2. Absatz 2,Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.