Absatz eins,Der Masseverwalter hat dem Konkursgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
- Ziffer einsden Abschluss von Vergleichen,
- Ziffer 2das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,
- Ziffer 3die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind,
- Ziffer 4die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.