Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Apothekengesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 45,

Beschwerde

  1. Absatz eins,Auf Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß Paragraphen 3 b, 3 c und 3 d kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Sofern der Antragsteller über keinen inländischen Hauptwohnsitz verfügt, kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt gelegen ist. Sofern ein solcher nicht bestanden hat, kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Beruf des Apothekers ausgeübt werden soll.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40150103

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P45/NOR40150103

Navigation im Suchergebnis