§ 45.Paragraph 45,
Rechtszug.
Auf Berufungen gegen Entscheidungen und Verfügungen der politischen Behörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den politischen Behörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.
Soweit jedoch nach diesem Gesetz die politischen Bezirksbehörden in erster Instanz zu entscheiden oder zu verfügen haben, endet der Rechtszug beim Landeshauptmann.