Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Apothekengesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 45,

Berufung

  1. Absatz eins,Auf Berufungen gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
  3. Absatz 3,Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß Paragraphen 3 b, 3 c und 3 d kann Berufung beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Sofern der Antragsteller über keinen inländischen Hauptwohnsitz verfügt, kann Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt gelegen ist. Sofern ein solcher nicht bestanden hat, kann Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Beruf des Apothekers ausgeübt werden soll.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes und gegen sonstige Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer kann Berufung an den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40098479

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P45/NOR40098479

Navigation im Suchergebnis