Bundesrecht konsolidiert

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Apothekengesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

10.01.1907

Außerkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 40,

Zurücknahme der Bewilligung.

Wenn die Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke mißbraucht, so ist dieselbe von der Behörde zurückzunehmen.

Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im Paragraph 19,, Ziffer eins und 2, erwähnten Fälle eintritt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128952

Alte Dokumentnummer

N8190719163L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P40/NOR12128952

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