Apothekengesetz
RGBl. Nr. 5/1907
BG
Paragraph 40
10.01.1907
28.03.2024
ApoG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Wenn die Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke mißbraucht, so ist dieselbe von der Behörde zurückzunehmen.
Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im Paragraph 19,, Ziffer eins und 2, erwähnten Fälle eintritt.
28.03.2024
10010169
NOR12128952
N8190719163L