(2)Absatz 2,Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt.Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erwähnten Fälle eintritt.