die Vertretungsberechtigung, die durch das österreichische staatliche Apothekerdiplom im Sinne des § 3a oder ein anderes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der im Anhang VII des EWR-Abkommens enthaltenen Richtlinie 85/433/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinien 85/584/EWG, 90/658/EWG und 2001/19/EG, nachgewiesen wird,die Vertretungsberechtigung, die durch das österreichische staatliche Apothekerdiplom im Sinne des Paragraph 3 a, oder ein anderes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der im Anhang römisch sieben des EWR-Abkommens enthaltenen Richtlinie 85/433/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinien 85/584/EWG, 90/658/EWG und 2001/19/EG, nachgewiesen wird,