Bundesrecht konsolidiert

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Apothekengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3,

Persönliche Eignung

  1. Absatz eins,Zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt,
    2. Ziffer 2
      die Vertretungsberechtigung, die durch das österreichische staatliche Apothekerdiplom im Sinne des Paragraph 3 a, oder ein anderes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der im Anhang römisch sieben des EWR-Abkommens enthaltenen Richtlinie 85/433/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinien 85/584/EWG, 90/658/EWG und 2001/19/EG, nachgewiesen wird,
    3. Ziffer 3
      die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Ziffer 2, bezeichneten Art und Dauer,
    4. Ziffer 4
      die volle Geschäftsfähigkeit,
    5. Ziffer 5
      die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,
    6. Ziffer 6
      die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und
    7. Ziffer 7
      ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. Absatz 2,Fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.
  3. Absatz 3,Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.
  4. Absatz 4,Dem Antragsteller, der kein österreichisches Apothekerdiplom gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, erworben hat, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.
  5. Absatz 5,Als Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt für Personen im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, auch der Nachweis der Ausbildung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3,
  6. Absatz 6,Von der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt.
  7. Absatz 7,Von der Erlangung der Berechtigung zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer konzessionierten Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber, weil der Bedarf an seiner öffentlichen Apotheke nach behördlicher Feststellung nicht mehr gegeben ist, um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke oder um Bewilligung zur Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen neuen Standort gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ansucht.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40078394

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P3/NOR40078394

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