Absatz eins,Zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
- Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt,
- Ziffer 2die Vertretungsberechtigung, die durch das österreichische staatliche Apothekerdiplom im Sinne des Paragraph 3 a, oder ein anderes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der im Anhang römisch sieben des EWR-Abkommens enthaltenen Richtlinie 85/433/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinien 85/584/EWG, 90/658/EWG und 2001/19/EG, nachgewiesen wird,
- Ziffer 3die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Ziffer 2, bezeichneten Art und Dauer,
- Ziffer 4die volle Geschäftsfähigkeit,
- Ziffer 5die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,
- Ziffer 6die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und
- Ziffer 7ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache.