Bundesrecht konsolidiert

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Apothekengesetz § 3

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Persönliche Eignung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. Ziffer 2
      die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß Paragraph 3 b,,
    3. Ziffer 3
      die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Ziffer 2, zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Absatz 2, bezeichneten Art und Dauer,
    4. Ziffer 4
      Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    5. Ziffer 5
      die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,
    6. Ziffer 6
      die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und
    7. Ziffer 7
      die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. Absatz 2,Fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz. Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (Paragraph 66 a,) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, anzurechnen.
  3. Absatz 3,Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.
  4. Absatz 4,Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Als Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt für Personen gemäß Paragraph 62 b, Absatz eins, das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
  6. Absatz 6,Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer
    1. Ziffer eins
      länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt, oder
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat.
  7. Absatz 7,Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß Paragraph 19, Absatz eins, nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260739

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P3/NOR40260739

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