Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand des Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      die Höhe des Stammkapitals,
    4. Ziffer 4
      den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).
  2. Absatz 2,Bestimmungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, dürfen im Gesellschaftsvertrage nicht getroffen werden und haben keine rechtliche Wirkung.
  3. Absatz 3,Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist.