(2)Absatz 2,Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 82 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Titels § 84a Abs. 2 und § 84b anzuwenden.Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach Paragraph 82, zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Titels Paragraph 84 a, Absatz 2 und Paragraph 84 b, anzuwenden.