(2)Absatz 2,Im Bestande der verbürgten Gegenseitigkeit (§. 79) muss auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse, die in den Ländern der ungarischen Krone gefällt wurden, und auf Grund von gerichtlichen Vergleichen, die daselbst abgeschlossen wurden, die Execution angeordnet werden, sofern nur:Im Bestande der verbürgten Gegenseitigkeit (Paragraph 79,) muss auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse, die in den Ländern der ungarischen Krone gefällt wurden, und auf Grund von gerichtlichen Vergleichen, die daselbst abgeschlossen wurden, die Execution angeordnet werden, sofern nur:
ein gerichtliches Zeugnis darüber beigebracht wird, dass das Erkenntnis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt, und
keiner der im §. 81 Z 2 bis 4 angeführten Versagungsgründe vorliegt.keiner der im Paragraph 81, Ziffer 2 bis 4 angeführten Versagungsgründe vorliegt.