Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieses Titels haben auch für die Execution auf Grund von executionsfähigen Acten und Urkunden zu gelten, die in den Ländern der ungarischen Krone errichtet wurden.
  2. Absatz 2,Im Bestande der verbürgten Gegenseitigkeit (Paragraph 79,) muss auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse, die in den Ländern der ungarischen Krone gefällt wurden, und auf Grund von gerichtlichen Vergleichen, die daselbst abgeschlossen wurden, die Execution angeordnet werden, sofern nur:
    1. Ziffer eins
      ein gerichtliches Zeugnis darüber beigebracht wird, dass das Erkenntnis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      keiner der im Paragraph 81, Ziffer 2 bis 4 angeführten Versagungsgründe vorliegt.

Anmerkung

Diese Bestimmung ist infolge Änderung der strafrechtlichen
Verhältnisse gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021009

Alte Dokumentnummer

N2189616809T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P86/NOR12021009

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