§ 86. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn in Staatsverträgen oder Verordnungen über die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung oder Anerkennung ausländischer Akte und Urkunden abweichende Anordnungen enthalten sind. Paragraph 86, Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn in Staatsverträgen oder Verordnungen über die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung oder Anerkennung ausländischer Akte und Urkunden abweichende Anordnungen enthalten sind.