Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Außerkrafttretensdatum
01.01.2017
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Versagungsgründe
§ 81.Paragraph 81,
Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 79 und 80 angeführten Bedingungen zu versagen: Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in Paragraphen 79 und 80 angeführten Bedingungen zu versagen:
wenn es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich war, sich an dem vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen;
wenn durch die Vollstreckbarerklärung eine Handlung erzwungen werden soll, die nach dem Recht des Inlands entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist;
wenn durch die Vollstreckbarerklärung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.
Anmerkung
1. ÜR: Art. VIII Abs. 1,
BGBl. Nr. 519/19952. jetzt § 408
Schlagworte
ordre public
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038102
Alte Dokumentnummer
N2199549697J