Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Versagungsgründe

Paragraph 81,

Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in Paragraphen 79 und 80 angeführten Bedingungen zu versagen:

  1. Ziffer eins
    wenn es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich war, sich an dem vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen;
  2. Ziffer 2
    wenn durch die Vollstreckbarerklärung eine Handlung erzwungen werden soll, die nach dem Recht des Inlands entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist;
  3. Ziffer 3
    wenn durch die Vollstreckbarerklärung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
2. jetzt § 408

Schlagworte

ordre public

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038102

Alte Dokumentnummer

N2199549697J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P81/NOR12038102

Navigation im Suchergebnis