Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 81,

Die Bewilligung der Execution oder der begehrten Executionshandlung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in den Paragraphen 79 und 80 angeführten Bedingungen zu versagen:

  1. Ziffer eins
    wenn der Person, wider welche die Execution geführt werden soll, die Möglichkeit, sich an dem vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde stattfindenden Verfahren zu betheiligen, infolge einer Unregelmäßigkeit dieses Verfahrens entzogen war;
  2. Ziffer 2
    wenn durch die Execution eine Handlung erzwungen werden soll, welche nach dem Recht des Inlandes überhaupt unerlaubt oder doch nicht erzwingbar ist;
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch fünf, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
  4. Ziffer 4
    wenn vermittels der Execution oder der begehrten Executionshandlung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, welchem durch das inländische Gesetz im Inlande aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Giltigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.

Schlagworte

Exekution, Exekutionshandlung, Gültigkeit, ordre public

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021004

Alte Dokumentnummer

N2189616804T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P81/NOR12021004

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