Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
30.09.1995
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 81.Paragraph 81,
Die Bewilligung der Execution oder der begehrten Executionshandlung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in den §§. 79 und 80 angeführten Bedingungen zu versagen: Die Bewilligung der Execution oder der begehrten Executionshandlung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in den Paragraphen 79 und 80 angeführten Bedingungen zu versagen:
wenn der Person, wider welche die Execution geführt werden soll, die Möglichkeit, sich an dem vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde stattfindenden Verfahren zu betheiligen, infolge einer Unregelmäßigkeit dieses Verfahrens entzogen war;
wenn durch die Execution eine Handlung erzwungen werden soll, welche nach dem Recht des Inlandes überhaupt unerlaubt oder doch nicht erzwingbar ist;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. V Z 10, BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch fünf, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,) wenn vermittels der Execution oder der begehrten Executionshandlung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, welchem durch das inländische Gesetz im Inlande aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Giltigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.
Schlagworte
Exekution, Exekutionshandlung, Gültigkeit, ordre public
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021004
Alte Dokumentnummer
N2189616804T