wenn es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich war, sich an dem vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen;
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
Paragraph 81
01.10.1995
01.01.2017
Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in Paragraphen 79 und 80 angeführten Bedingungen zu versagen: