Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 75,

Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den Paragraphen 35, 36 und 39 Absatz eins, Ziffer eins, 9 und 10 sowie Paragraph 54 e, angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Executionsbewilligung oder bei Beginn des Executionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesammten bis zur Einstellung aufgelaufenen Executionskosten keinen Anspruch.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Einstellung, Exekutionsbewilligung, Exekutionsvollzug, Exekutionskosten

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038099

Alte Dokumentnummer

N2199549694J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P75/NOR12038099

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