Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
Paragraph 75
01.10.1995
30.09.2000
Paragraph 75,
Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den Paragraphen 35, 36 und 39 Absatz eins, Ziffer eins, 9 und 10 sowie Paragraph 54 e, angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Executionsbewilligung oder bei Beginn des Executionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesammten bis zur Einstellung aufgelaufenen Executionskosten keinen Anspruch.