Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

31.07.1929

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 75,

Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den Paragraphen 35, 36 und 39 Ziffer eins und 9 angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Executionsbewilligung oder bei Beginn des Executionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesammten bis zur Einstellung aufgelaufenen Executionskosten keinen Anspruch.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Einstellung, Exekutionsbewilligung, Exekutionsvollzug, Exekutionskosten

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020998

Alte Dokumentnummer

N2189616798T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P75/NOR12020998

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