Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ersuchen an eine Behörde.

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Wenn der Vollzug der bewilligten Execution nicht dem Gerichte zusteht, welches die Execution bewilligt hat, so hat letzteres das zum Einschreiten als Executionsgericht berufene Gericht von amtswegen um den Executionsvollzug zu ersuchen. Ist das Executionsgericht einstweilen noch nicht bekannt, so kann dennoch das Ersuchen auf Antrag des betreibenden Gläubigers, und zwar ohne Benennung des Executionsgerichtes, ausgefertigt und dem Gläubiger behufs Aushändigung an dasjenige Gericht übergeben werden, das nach Gestaltung der Verhältnisse zum Einschreiten als Executionsgericht berufen sein wird. Das auf diese Art ersuchte Executionsgericht hat dem Gerichte, das die Execution bewilligt hat, von dem Empfange des Ersuchens Mittheilung zu machen.
  2. Absatz 2,Das Executionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Executionsverfahrens die Nothwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Executionsgerichtes zu bewirkender Executionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Executionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Executionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden nothwendig wird. Die Inanspruchnahme eines anderen Gerichts ist im Fall des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 2 nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Bei Ersuchen, welche an außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befindliche Behörden gerichtet werden, sind die besonderen Vorschriften zu beobachten, die für den geschäftlichen Verkehr mit denselben bestehen.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Exekutionsvollzug, Mitteilung, Exekutionsverfahren, fliegende Exekution

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020992

Alte Dokumentnummer

N2189616792T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P69/NOR12020992

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