Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ersuchen an eine Behörde.

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Wenn der Vollzug der bewilligten Execution nicht dem Gerichte zusteht, welches die Execution bewilligt hat, so hat letzteres das zum Einschreiten als Executionsgericht berufene Gericht von amtswegen um den Executionsvollzug zu ersuchen.
  2. Absatz 2,Das Executionsgericht hat mit der Erlassung der erforderlichen Ersuchschreiben von amtswegen vorzugehen, wenn sich im Laufe eines Executionsverfahrens die Nothwendigkeit ergibt, behufs Vornahme einzelner, außerhalb des Sprengels des Executionsgerichtes zu bewirkender Executionsmaßregeln oder überhaupt zur Erledigung eines anhängigen Executionsverfahrens die Mitwirkung eines anderen Gerichtes in Anspruch zu nehmen, oder wenn während eines Executionsverfahrens die Mitwirkung anderer Behörden nothwendig wird.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Exekutionsgericht, Exekutionsvollzug, Exekutionsverfahren, Exekution, Exekutionsmaßregel

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038095

Alte Dokumentnummer

N2199549690J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P69/NOR12038095

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