Absatz eins,Wenn der Vollzug der bewilligten Execution nicht dem Gerichte zusteht, welches die Execution bewilligt hat, so hat letzteres das zum Einschreiten als Executionsgericht berufene Gericht von amtswegen um den Executionsvollzug zu ersuchen. Ist das Executionsgericht einstweilen noch nicht bekannt, so kann dennoch das Ersuchen auf Antrag des betreibenden Gläubigers, und zwar ohne Benennung des Executionsgerichtes, ausgefertigt und dem Gläubiger behufs Aushändigung an dasjenige Gericht übergeben werden, das nach Gestaltung der Verhältnisse zum Einschreiten als Executionsgericht berufen sein wird. Das auf diese Art ersuchte Executionsgericht hat dem Gerichte, das die Execution bewilligt hat, von dem Empfange des Ersuchens Mittheilung zu machen.