Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 63

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Bewilligung der Exekution

Paragraph 63,

Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
  2. Ziffer 2
    den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
  3. Ziffer 3
    die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;
  4. Ziffer 4
    bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
  5. Ziffer 5
    die Bezeichnung des Exekutionsgerichts.

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Vermögensteil

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233582

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P63/NOR40233582

Navigation im Suchergebnis