Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Bewilligung der Exekution
§ 63.Paragraph 63,
Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;
bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
die Bezeichnung des Exekutionsgerichts.
Schlagworte
Exekutionsbewilligung, Vermögensteil
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233582