Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 63,

Der Beschluss, durch welchen die Execution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
  2. Ziffer 2
    den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind;
  3. Ziffer 3
    die Angabe der anzuwendenden Executionsmittel;
  4. Ziffer 4
    bei einer Execution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
  5. Ziffer 5
    die Bezeichnung des Executionsgerichtes.

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Inhalt, Exekution, Exekutionsmittel, Vermögensteil, Exekutionsgericht

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020986

Alte Dokumentnummer

N2189616786T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P63/NOR12020986

Navigation im Suchergebnis