Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 63
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
Exekutionsbewilligung, Vermögensteil
31.05.2021
10001700
NOR40233582