Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896
Paragraph 63
01.01.1898
31.12.2003
Paragraph 63,
Der Beschluss, durch welchen die Execution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten: