Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 63,

Der Beschluss, durch welchen die Execution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
  2. Ziffer 2
    den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind;
  3. Ziffer 3
    die Angabe der anzuwendenden Executionsmittel;
  4. Ziffer 4
    bei einer Execution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
  5. Ziffer 5
    die Bezeichnung des Executionsgerichtes.