Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 6,

Wenn zur Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht berufen ist und im Falle des Paragraph 18, Ziffer 3,, derjenige, wider den die Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat oder wenn wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten in verschiedenen Gerichtssprengeln einleitende Exekutionshandlungen vorzunehmen sein würden, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansuchen wolle.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020927

Alte Dokumentnummer

N2189616727T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P6/NOR12020927

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