Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Text

Paragraph 6,

Wenn zur Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht berufen ist und im Falle des Paragraph 18, Ziffer 3,, derjenige, wider den die Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat oder wenn wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten in verschiedenen Gerichtssprengeln einleitende Exekutionshandlungen vorzunehmen sein würden, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansuchen wolle.