Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Wahlrecht des Gläubigers
§ 6.Paragraph 6,
Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er
gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder
auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233493