Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
  2. Absatz 2,Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Executionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Processe, die nach den Bestimmungen der Civilprocessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Zivilprozeßordnung, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895,
Prozeß

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020981

Alte Dokumentnummer

N2189616781T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P58/NOR12020981

Navigation im Suchergebnis