Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
  2. Absatz 2,Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Executionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Processe, die nach den Bestimmungen der Civilprocessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Zivilprozeßordnung, ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,,

Prozeß

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020981

alte Dokumentnummer

N2189616781T