Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
(2)Absatz 2,Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Executionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Processe, die nach den Bestimmungen der Civilprocessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind.
(3)Absatz 3,Beginnt eine Frist mit dem Einlangen eines Antrags bei Gericht und wird die mit dem Antrag verbundene Rechtsfolge auch bei einer Zustimmung zum Antrag des Antragsgegners vorgesehen, so beginnt in diesem Fall die Frist mit dem Einlangen der Zustimmung bei Gericht oder mangels einer solchen mit dem Ablauf der zur Äußerung festgelegten Frist.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Zivilprozessordnung – ZPO (
RGBl. Nr. 113/1895), Prozeß, Prozess
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40041564