Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 54f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54f

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Schadenersatz

Paragraph 54 f, (1) Wird die Exekution bewilligt, ohne daß der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers statt.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038090

Alte Dokumentnummer

N2199549685J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P54f/NOR12038090

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