Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
Text
Schadenersatz
§ 54f. (1) Wird die Exekution bewilligt, ohne daß der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.Paragraph 54 f, (1) Wird die Exekution bewilligt, ohne daß der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers statt.Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Verpflichteten die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen des betreibenden Gläubigers statt.