Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54f
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Ausdehnung der Exekutionsbewilligung
§ 54f.Paragraph 54 f,
Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist während eines anhängigen Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution auf weitere Exekutionsmittel auf bewegliches Vermögen auszudehnen. Soweit die Exekution schon bewilligt wurde, ist der Antrag als Antrag auf neuerlichen Vollzug zu verstehen.
Schlagworte
Zivilprozessordnung
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233608