Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 54e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54e

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Einstellung der Exekution

Paragraph 54 e, (1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn

  1. Ziffer eins
    der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach Paragraph 54 d, Absatz eins, nicht rechtzeitig nachkommt oder
  2. Ziffer 2
    der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt.
  1. Absatz 2,Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Einschränkung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038089

Alte Dokumentnummer

N2199549684J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P54e/NOR12038089

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