Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 e

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Text

Einstellung der Exekution

Paragraph 54 e, (1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn

  1. Ziffer eins
    der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach Paragraph 54 d, Absatz eins, nicht rechtzeitig nachkommt oder
  2. Ziffer 2
    der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt.
  1. Absatz 2,Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.